Praxisanleitung Allgemein

Eine der wesentlichen neuen Regelungen des Pflegeberufegesetzes und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stellt die Praxisanleitung dar. Erstmalig wird die konkret zu leistende Anleitungszeit definiert. Ebenso wird neben den Angaben zu den Voraussetzungen zur Befähigung als Praxisanleitung auch eine Fortbildungsverpflichtung normiert

In § 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist geregelt, dass die „zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent (10%) der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit“ beträgt.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der PflAPrV gibt an: „Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Zuständige Behörde für den Nachweis der Weiterbildung Praxisanleitung und für die Nachweise von mindestens 24 Stunden Fortbildung pro Jahr ist die jeweils zuständige Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bei der die Praxisanleitung tätig ist oder tätig sein möchte.

Die Kosten für die Praxisanleitung werden mit den Pauschalbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung gedeckt, die bei den Trägern der theoretischen und praktischen Ausbildung anfallen. Hierin sind unter anderem die Kosten für die Weiterbildung und laufende Fortbildung der Praxisanleitungen enthalten.
Die aktuellen Pauschalbeträge in Nordrhein-Westfalen sind auf der Website https://www.mags.nrw/pflegeberufereform-finanzierung dargestellt.

Quelle: Ministerium für Arbeit Soziales und Gesundheit (MASG) NRW; Abruf Mai 2021 https://www.mags.nrw/praxisanleitung

Bibb_ Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Praxis https://pflege.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/2_Pflege/Handreichung_Praxis.pdf.pdf